Auszüge aus der StVO (Alle Angaben ohne Gewähr)
Interessant ist bei der Betrachtung der StVO besonders der erste Paragraph.
Auf jeder Tour begegnet man diversen Fußgängern, Autos und
auch Radfahrern.
Ja, ich möchte hier für keine Seite Partei ergreifen
in jeder Gruppe gibt es Hornochsen, die vielleicht besser im eigenen Garten ihre Runden drehen sollten...
§1. lautet passend "Grundregeln"
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Ich finde, das zergeht nur so auf der Zunge, oder? ;)
Die Benutzung von Radwegen ist in §2 geregelt:
§2. "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge"
...
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 (Die blauen Schilder mit dem weißen Rad, bzw. mit weißem Rad und Fußgänger) angeordnet ist.
Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist.
Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen
Tatsächlich ist es so, dass der Radweg genutzt werden muss, sobald die Schilder angebracht sind - das gilt für jeden Radfahrer - auch für Sportler mit einem Rennrad ;)
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen
Bei folgenden Schildern
muss der Radweg also genutzt werden:

Hier
darf der Fußweg genutzt werden:
Licht und Handy:
§23. "Sonstige Pflichten"
(1) ...Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein. (Wie die Beleuchtung im Detail auszusehen hat ist in §67 sehr umfangreich gelegelt)
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Diese beiden Punkte sind leider auch immer mehr auf dem Weg in die Vergessenheit - Gut wenn dann vielleicht das Handy im Dunkeln wenigstens noch etwas Licht abstrahlt ;) - Nein: im Ernst: seid ihr alle lebensmüde? :( )
...to be continued